Das G7-Camp – ein juristischer, demokratischer Meilenstein

Wir erinnern uns – die Vorbereitungen der Proteste beim G7-Gipfel in Elmau waren auch stark geprägt durch die Auseinandersetzungen um die Suche nach einem Campgelände. Letztlich musste die Genehmigung vor Gericht erkämpft werden, und dieser Erfolg erscheint auch jetzt noch als eine bemerkenswerte Sternstunde, die es lohnt, nochmal extra ins Bewusstsein gerufen zu werden. Die Presseinformation vom Verwaltungsgericht sagt nicht alles, wenn es dort nur heißt: „Anti-G7-Camp“ darf errichtet werden.

Im Stop-G7-Elmau Aktionsbündnis, dem Träger der Proteste rund um Elmau, gab es die „Camp-AG“, die für alle Angelegenheiten des Camps aufkam, und deren Vertreter im folgenden aktiv waren.

Zur Dokumentation stellen wir als PDFs hier zur Verfügung
(private Informationen jeweils entfernt):

Zum Beschluss des Verwaltungsgerichts

Das Wesentliche und Neue an der Entscheidung besteht darin, dass das Camp selbst in das Demonstrationsrecht einbezogen wurde!

Zitat: „Auch die [vorher im Text] beschriebenen Vorraussetzungen für eine ausnahmsweise zulässige Vorwegnahme der Hauptsacheentscheidung sind gegeben, da von der Veranstaltung Rechtsschutz  im Wege des Hauptsacheverfahrens nicht zu erlangen ist, so dass das Vorhaben des Antragstellers ohne Gewährung vorläufigen Rechtsschutz scheitern müsste.  Angesichts des in der freiheitlichen Demokratie des Grundgesetzes fundamentalen Rechts der Meinungsäußerung nach Art. 5 GG und der Versammlungs- und Demonstrationsfreiheit nach Art. 8 GG, zu deren Wahrnehmung in Gestallt der angemeldeten Demonstrationen das geplante Protestcamp in einem infrastrukturellen und organisatorischen Kontext steht, ist ein solches Ergebnis rechtsstaatlich nicht hinnehmbar.“

Mehr weiter unten.

Zu den Einzeltexten

Die Suche im Vorfeld:

Die rhetorischen Mobilmachungen gegen die Proteste sind ja mittlerweile vertraut. Bei der Suche der Camp-AG nach geeigneten Flächen im Herbst schlug von den drei Gemeindeverwaltungen von Anfang unverhohlene Ablehnung entgegen. Innenminister Joachim Herrmann betonte erneut Anfang Mai 2015 im Landtag, er wolle vor und während des G7-Gipfels 2015 auf Schloss Elmau „die Bildung solcher Camps so weit wie möglich verhindern“.

Die drei von der Lage in Frage kommenden Gemeinden Klais, Garmisch-Partenkirchen und Mittenwald wurden im November ausdrücklich schriftlich nach geeigneten Flächen angefragt, darüber hinaus auch Forstverwaltungen – überall Absagen ohne jede erkennbare Kooperationsbereitschaft (Dok 1, 2).

Immerhin konnte die Flächensuche über die Medien vermittelt werden, und es gab auch solidarische Bürgermeister, allerdings in Gemeinden die zu weit entfernt waren, um ein Camp dort zu errichten. Sie machten aber öffentlich, wie die bayerische Staatsregierung die Gemeinden gegenüber dem Aktionsbündnis mobilisierte, um auch jegliche private Flächenvermietung zu erschweren, und wie sie versuchte den Aktivistinnen möglichst viele Knüppel zwischen die Beine zu werfen.

(Das intensive Bemühen der Camporganisation um eine kooperative Lösung und die politisch feindselige Gegenkampagne der bayerischen Staatsregierung fanden auch Eingang in den Gerichtsbeschluss, s.u.)

Das Grundstück:

Umso verschnupfter war die Bürgermeisterin von Garmisch-Partenkirchen, als es tatsächlich gerade noch rechtzeitig gelang, einen privaten Mietvertrag für ein passendes (wenn auch etwas knapp dimensioniertes) Grundstück abzuschließen, dank eines motivierten Grundstückbesitzers. (Dessen Courage wird inzwischen auch extra anerkannt- s.u.)

Ein Camp („mehr als 3 Zelte“) bedarf einer behördlichen Genehmigung, folglich wurde ein entsprechender Antrag eingereicht (Dok. 3). Die Bürgermeisterin äußerte sich zwar unmittelbar öffentlich heftig ablehnend – der Bescheid ließ aber auf sich warten.

Ihre Erklärungen machten von Anfang an deutlich: Es muss ein Verbot geben, egal wie die Vorwände dafür zusammengesucht werden …

Im Aktionsbündnis gab es ungläubiges Kopfschütteln,  als zum ersten Mal die Hochwasserproblematik als Vorwand für eine Ablehnung kam: Das ist doch offensichtlich unabhängig von einem Bescheid, dass ein Camp bei Hochwassergefahr weichen müsste.

Der Bescheid:

Eine Zeitungsredaktion wußte als erstes am Pfingstmontag vom Verbot und meldete „der Bescheid liegt der Redaktion vor“ – nur das Aktionsbündnis hatte  noch nichts davon in der Hand!

Als dann dieser Bescheid tatsächlich auf dem Tisch lag (Dok. 4), war das schon ein heftiger Schlag: Wohl im Wissen, dass die einzelnen Punkte für sich genommen eigentlich kaum ausreichten, wurde nach Art einer Fleißarbeit alle möglichen Punkte eingesammelt, die man gegen das Camp „unter Umständen“ anführen könnte. Alle möglichen Stellen und Behörden wurden zitiert von Polizei bis Feuerwehr usw. Die Stellungnahmen wurden dann natürlich jeweils zum Nachteil des Camps schlimmst-möglich interpretiert – tatsächliche Handlungsspielräume der Organisation kamen nicht vor. Das war andererseits auch keine Überraschung, schließlich war die Verbissenheit des politischen Establishments längst offenkundig. Besonders würdelos erscheint das Ganze allerdings dann, wenn zur Begründung für ein längst festgelegtes Verbot scheinheilig mit der Sicherheit der Campteilnehmerinnen bei Hochwasser oder anderen Katastrophen argumentiert wird.

Auch bei noch so viel Überzeugung, dass die Punkte willkürlich negativ dargestellt sind, hilft es nichts: Sie müssen für den gerichtlichen Weg diszipliniert, vollständig und „wasserdicht“ abgearbeitet werden, nur so kann es zum Gericht gehen. Vor dieser Aufgabe stand vor allem der Anwalt Dirk Asche in der entscheidenden Woche.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung:

Trotz des Zeitdrucks konnte der Antrag sich keine Schwächen erlauben – nicht zuletzt lastete auch auf dem Gericht der politische Druck, es war ein schmaler Grat, der ohne Absturz zu bewältigen war!

Gleichzeitig war es sinnvoll, im Text grundlegende Erläuterungen zu demokratischen Grundrechten anzuführen, die dann auch das Gericht überzeugten – der ganze Antrag lohnt auch deshalb nach wie vor für eine ernsthafte Lektüre!

Die juristische Form erst mal beiseite, wurden folgende Punkte abgehandelt (Dok. 5):

  • Die Notwendigkeit des Camps selbst
  • Die angeführten Argumente für ein Verbot lassen sich durch Auflagen als „milderem Mittel“ beheben.

Dazu wurden einige eigentlich selbstverständliche Aufgaben einer Camporganisation für diesen Antrag noch extra in einer eidesstattlichen Erklärung aufgeführt!

Im Einzelnen:

  1. Überschwemmungsgefahr: Umfangreiche Recherchen auf den öffentlich betriebenen Hochwasserinformationsdiensten widerlegen eine „ernste Bedrohung“, Handlungsmöglichkeiten werden aufgezeigt.
  2. Katastrophenfall/Evakuierung: Im Bescheid wurde behauptet, dass eine evtl. nötige Evakuierung im Katastrophenfall nicht möglich sei – wurde ausführlich widerlegt.
  3. Gefahr für Eigentum Dritter

Besonders drastisch: Im Verbotsbescheid wurde geschrieben, dass sich Anlieger schriftlich zum geplanten Zeltlager geäußert hätten – eine frei erfundene Behauptung!

Alle weiteren Behauptungen im Bescheid sind abstrakte Vermutungen (bzw. Unterstellungen) ohne konkrete Belegbarkeit!

Zitat im Antrag: „Der Bürger hat nach diesem Verständnis seine ständige Überwachung durch Staatsorgane zu ermöglichen, will er in den Genuss des Rechts kommen, mit anderen Bürgern zusammenzukommen. Diese Sichtweise ist so haltlos wie widerwärtig, da sie das Recht auf Zusammenkunft von Personen von deren Überwachung abhängig macht“.

Eine Beschädigung von Nachbargrundstücken wird schon von der Camporganisation im Eigeninteresse entgegengewirkt (so war ein extra Zaun bereits beschafft, dessen Einsatz dann originellerweise per Auflage ausgeschlossen wurde).

Im Antrag wird der vorliegende Bescheid insgesamt so gewertet:

„Die Argumentation des Antragsgegners legt nahe, dass es ihm in erster Linie um eine Verhinderung der Errichtung des Zeltlagers geht, nicht zuletzt durch die späte Zustellung des Bescheids und die damit einhergehende Einschränkung der Rechtsschutzmöglichkeiten hiergegen. So wurde der Bescheid bereits am 22.5.2015 fertiggestellt. Die Zustellung erfolgte erst an 27.5.2015, was eine gerichtliche Abhilfe durch einstweiligen Rechtsschutz noch vor 1.6.2016 geradezu unmöglich macht.“

Der Verbotsbescheid zeichnet sich auch durch viele innere Widersprüche aus.

Fazit: „Jedenfalls sind sämtliche vom Antragsgegner angeführten Befürchtungen durch die Erteilung von Auflagen zu beseitigen und als milderes Mittel zu einer völligen Versagung der Erlaubnis vorzuziehen“

  1. Im Antrag wird richtig festgestellt „Regelrecht zynisch wird es, wenn der Antragsgegner den Antragsteller darauf verweist, das Zeltlager könne auf anderen, besser geeigneten Flächen errichtet werden. Eine solche Fläche zu suchen sei dem Antragsteller zumutbar.
    Dies ist eine Verhöhnung sämtlicher im Vorfeld der vorliegenden Zeltlageranmeldung erfolgten Anstrengungen des Antragstellers.“

Weitere Zitate:

„Völlig unberücksichtigt in den Überlegungen des Antragsgegners bleibt weiterhin die Bedeutung von Art. 8 GG. Zwar ist die Errichtung eines Zeltlagers nicht unmittelbar vom Grundrecht der Versammlungsfreiheit umfasst, jedoch ist vorliegend zu berücksichtigen, dass die an den vor Ort angemeldeten Versammlungen gegen den G7-Gipfel interessierten Personen, ohne die Unterbringung in angemessener Nähe zu den Versammlungen, faktisch daran gehindert wären an den Versammlungen teilzunehmen.

und: „Obwohl der Antragsgegener dies erkannt hat – er spricht auf S. 7 explizit davon – hat er sich damit nicht auseinandergesetzt“.

.. Denn hier geht es nicht um ein Lager zum Genuss der Naturschönheiten des Werdenfelser Landes, sondern um die Ermöglichung der Wahrung elementarer Grundrechte.“

 Der Gerichtsentscheid:

Die Entscheidung (Dok. 6) erreichte das Aktionsbündnis Dienstag, 2.6. nachmittag – der Aufbaubeginn u.a. mit der Anlieferung der Mobiltoiletten war für Montag, 1.6. vorgesehen….

In dieser Phase lief noch ein makabrer Eiertanz mit den bestellten Mobiltoiletten, mit ausgiebiger Medienbeteiligung: Außer der Campwiese hatte das Aktionsbündnis diverse befestigte Plätze für Dauerkundgebungen mit Verpflegungsmöglichkeiten und Toiletten angemeldet. Diese wurden mit Auflagen „ohne Übernachtungen“ – aber auch durchgehend zu spät – beschieden. Selbst dort wurde zunächst polizeilich gegen die Toilettenaufstellung vorgegangen, obwohl wenigstens für diese „Dauerkundgebungen“ mündlich bereits ein Genehmigungsbescheid angekündigt und die Vorgehensweise abgesprochen war …

Also waren alle Beteiligten zum Äußersten gespannt, die angereisten Volksküchen, die Großzelte vom MC Kuhle Wampe, die Sanitäter parkten alle erst mal irgendwo ohne etwas auspacken zu können.

Umso sensationeller wurde dann der Gerichtsbeschluss aufgenommen – die gemietete Wiese wurde tatsächliche erst zu diesem Zeitpunkt für das Camp eingerichtet, und das rasant! Dienstag Abend gab es für die  Aktiven auf der Wiese bereits das erste Pasta-Gericht!

Der Beschluss, Kernsatz: „Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, die Errichtung und den Betrieb des Schreiben des Antragstellers vom 1. Mai 2015 beantragten Anti-G7-Camps (Zeltlagers) auf dem Grundstück .. ab sofort bis 11. Juni 2015 mit bis zu ca. 1000 Teilnehmern zu dulden“.

Im Text würdigt das Gericht zunächst ausdrücklich die langwierigen Bemühungen um Campflächen – und ebenso die gezielten Gegenaktivitäten der Behörden!

Die Stellungnahmen vom Wasserwirtschaftsamt und Polizei werden betrachtet, ergänzender Schriftverkehr wird angeführt, dann heißt es: „Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung … ist zulässig und hat ganz überwiegend Erfolg.“

Ebenso wie der Anwaltstext muss sich das Gericht mit den Hochwasserargumenten („HQ100 – einmal in 100 Jahren“) auseinandersetzen, usw.

Die eidesstattliche Erklärung für die Camporganisation wird ausdrücklich herangezogen.

In der Auseinandersetzung um die politischen Aktionsankündigungen und denkbare rechtswidrige Vorfälle bestätigt das Gericht: “Die rechtstaatliche sicherheitsrechtliche Reaktion darauf kann aber nur im absoluten Ausnahmefall im repressiven Totalverbot des Camps bestehen“. .. „Das Camp steht wie erwähnt im infrastrukturellen und organisatorischen Kontext zur Ausübung der Meinungs- und Demonstrationsfreiheit. Mangels konkreter Hinweise kann nicht unterstellt werden, dass alle oder im Wesentlichen alle Teilnehmer des Camps gewaltorientierte oder gewaltbereite Personen sein werden.“

Also ein erfreulich klares Ergebnis. Es sind im Verfahren noch weitere schwierige Vorgänge zum Zufahrtsrecht etc. und den weiteren Auflagen enthalten, alles war nötig – bitte selber nachlesen!

Die Camp-AG wie das ganze Bündnis sind der Kanzlei Wächter und natürlich insbesondere Dirk Asche zu großem Dank verpflichtet!

Dieser Erfolg wurde durch den Campverlauf die folgenden Tage aufs prächtigste unterstrichen: Es gab neben dem ungebrochenen Medieninteresse auch regen Besucherverkehr der örtlichen Bevölkerung, für die auch eigens Camp-Führungen liefen neben vielen sonstigen höchst positiven Kontakten. Die Zusammenarbeit mit städtischen Einrichtungen wg. Wasser/Abwasser/Abfall war von Anfang an ok,  selbst die Bürgermeisterin arrangierte sich nach dem Gerichtsentscheid mit dem Camp. So war sogar die Camp-Erweiterung um eine Nachbarwiese in letzter Minute möglich – wenige Tage vorher unvorstellbar, aber gleichzeitig auch Ergebnis einer gelungenen „Nachbarschaftspflege“ für das Camp.

Das bewährte sich auch bei der heftigsten Belastungsprobe – als gleichzeitig ein Wolkenbruch die Campwiese überschwemmte (nein, kein Hochwasser – die Loisach blieb unten!) und die Blitzgefahr im Gewitter tatsächlich dramatisch eskalierte bis zur Beinahe-Evakuierung. Die Hilfsbereitschaft im Ort war eindrucksvoll und half, den Stress gemeinsam zu bewältigen.

Nachtrag:

Auch passend zum Jahrestag der Ereignisse hat  die Humanistische Union die fabelhafte Idee – sie hat eine besondere Auszeichnung zu vergeben, den „Preis für den Aufrechten Gang“. Für dieses Jahr geht dieser Preis an Bernhard Raubal, den Vermieter der Camp-Wiese – wunderbar!

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